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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Noventis AG zur Verwendung gegenüber Unternehmern

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen (einschliesslich der Zusatzbedingung für Werkleistungen und Dienstleistungen). Diese gelten somit auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen haben keine Gültigkeit.

(2) Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden; über Änderungen unserer AGB werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.

(3) Für die Vertragsbeziehung zu unserem Kunden gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsinhalt, wenn und soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich zustimmen. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen der Produkte sowie Änderungen in Form und Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen haben. Unsere daran bestehenden Eigentums- und Urheberrechte bleiben unberührt.

(2) Bei individuellen Einzelanfertigungen ist die von uns erstellte und vom Kunden geprüfte Fertigungszeichnung allein maßgebend. Der Kunde hat sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Eingang bei sich mit einem Genehmigungsvermerk an uns zurückzusenden. Erfolgt die Rücksendung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen, gilt diese als Fertigungszeichnung anerkannt. Nachfolgende Änderungswünsche berücksichtigen wir soweit möglich; die hiermit verbundenen Mehrkosten trägt der Kunde.

(3) Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

(4) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(5) Die Annahme kann entweder schriftlich, zum Beispiel durch die Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

§ 3 Preise

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Lager zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Werkleistungen werden gemäß Aufwand auf Zeit- und Materialbasis nach unseren allgemein gültigen Sätzen berechnet.

(2) Transport- und Verpackungskosten werden gesondert berechnet. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Bei einer Berechnung der Leistung auf Zeit- und Materialbasis werden Wegezeiten und Fahrtkosten zusätzlich in Rechnung gestellt.

(3) Die Lieferung „frei LKW Abladestelle" setzt voraus, dass die betreffende Stelle auf einer für LKW gut befahrenen Zuwegung zu erreichen ist.

(4) Es gelten die Preise unseres Angebots. Wir behalten uns das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen.

§ 4 Zahlungsbedingungen, Abrechnung von Teilleistungen

(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Es ist uns freigestellt, andere Zahlungsbedingungen von Fall zu Fall anzuwenden, insbesondere bei Erstlieferungen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Kann ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

(2) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen.

(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(4) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den vereinbarten Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden gefährdet wird – zum Beispiel durch den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder durch uns bekannt gewordene Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen –, sind wir berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Nach den gesetzlichen Vorschriften sind wir zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über Einzelanfertigungen können wir den Rücktritt sofort erklären. Diese Maßnahmen dienen der Sicherung unseres Anspruchs auf den vereinbarten Preis.

(5) Teilleistungen mit entsprechender Rechnungsstellung sind zulässig, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist. Verzögert sich die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, eine Abschlagrechnung in Höhe von 80% des Nettoauftragswertes in Rechnung zu stellen.

§ 5 EU - Einfuhrumsatzsteuer

(1) Sofern der Kunde seine Einkäufe außerhalb der Schweiz tätigt, ist er verpflichtet, die Vorschriften zur Einfuhrumsatzsteuer der Schweiz einzuhalten. Er hat uns seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und gegebenenfalls. deren Änderung unaufgefordert mitzuteilen. Auf Anfrage ist er verpflichtet, Auskunft über seine Eigenschaft als Unternehmer, die Verwendung und den Transport der gelieferten Ware und für Zwecke der statistischen Meldepflicht zu erteilen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, uns den Aufwand und die Kosten, die wegen unterbliebener und / oder mangelhafter Angaben zur Einfuhrumsatzsteuer entstehen, zu ersetzen.

(2) Wir haften nicht für die Folgen mangelhafter oder unterbliebener Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer, es sei denn, es würden uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoanforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

(2) Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.

(3) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt bei Kaufleuten kein Rücktritt vom Vertrag vor. Für Nichtkaufleute (Verbraucher) gilt auch, dass das Eigentum der Ware erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Kunden übergeht.

(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Gewährleistung

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. Gewährleistungsbedingungen der Hersteller von Produkten, die durch uns geliefert werden, geben wir in vollem Umfang an den Kunden weiter, jedoch ohne dass wir selbst hierfür einstehen.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Wir haften nicht für die nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit. Für Produkte, die unmittelbar nach ihrer Ankunft beim Kunden einen Defekt aufweisen, kann dieser den Austausch durch gleiche Ware beanspruchen. Ist ein Austausch nicht möglich, wird der Warenwert gegen Rückgabe gutgeschrieben.

(3) Soweit keine Beschaffenheit vereinbart wurde, richtet sich die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, nach den gesetzlichen Regelungen. Wir haften nicht für öffentliche Äußerungen des Herstellers von Zulieferteilen oder sonstiger Dritter. Im Gewährleistungsfall erfolgt im Übrigen nach unserer Wahl Nachbesserungen oder Ersatzlieferung.

(4) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seine gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten erfüllt hat. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel einschließlich Falsch- und Minderlieferung sofort schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder rechtzeitige Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den betreffenden Mangel ausgeschlossen.

(5) Der Kunde hat uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, bevor er weitere Ansprüche oder Rechte geltend machen kann. Dabei obliegt uns - unter Berücksichtigung der Belange des Kunden - die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der Kunde darf jedoch einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückbehalten.

(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur den unmittelbaren Vertragspartnern zu und sind nicht abtretbar.

(10) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber entgegenzunehmen. Das Recht auf Nachbesserung bleibt hierbei unberührt.

§ 8 Haftungsbeschränkung

(1) Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche statt der Leistung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.

(3) Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben oder für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Jegliche Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, eine Haftung unsererseits nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung bleiben in jedem Falle unberührt. Ebenso unberührt bleiben Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden.

§ 9 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager. Dort ist der Erfüllungsort sämtlicher vertraglicher Leistungen und Gegenleistungen. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Versandart zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versand geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

(3) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgebend. Eine Inbetriebnahme oder dem Vertragszweck entsprechende Nutzung gilt als Abnahme. Eine unerhebliche Abweichung von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigt den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Unsere Verpflichtung zur Fehlerbeseitigung bleibt davon unberührt. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

(4) Verzögert sich die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft dem Kunden Lagerkosten von 0,5% des Nettopreises der Ware für jede angefangene Woche Lagerzeit zu berechnen.

§ 10 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die voraussichtliche Lieferfrist nennen wir in der Auftragsbestätigung. Diese Angabe ist unverbindlich.

(2) Sofern wir verbindlich vereinbarte Lieferfristen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde den Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Er beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs höchstens 0,5% des Nettopreises, insgesamt jedoch höchstens 3% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Die Rechte des Kunden gemäß § 11 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und / oder Nacherfüllung bleiben unberührt.

§ 11 Verjährung

(1) Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns verjähren ein Jahr ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt Schweizer Recht. Gerichtstand ist Rothenburg / Schweiz.

(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist der Ort unseres Firmensitzes ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

(4) Noventis AG behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen und/oder Ergänzungen der vorliegenden AGB bedürfen der Schriftform. Massgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

Rothenburg, 17.02.2023

Erweiterte Gültigkeitsbedingungen

Alle Aufträge, welche vor dem 01.07.2022 getätigt wurden und nach dem 01.07.2022 zur Auslieferung kommen, sind integrierter Bestandteil dieser AGB. Sie wurden demnach an Noventis viscom AG erteilt und von Noventis AG ausgeführt und berechnet. Ein Widerrufungsrecht des Auftrages besteht nicht.
Aufgrund der Firmen- und Namensänderung werden sämtliche Rechte und Pflichten von Noventis viscom AG auf Noventis AG übertragen.

Noventis viscom AG / Noventis AG
CH-6341 Baar, 22. Februar 2022
Noventis viscom AG / Noventis AG, Stationstrasse 90, CH-6023 Rothenburg
Noventis viscom SA / Noventis SA, Chemin du Pont-du-Centenaire 109, CH-1228 Plan-les-Ouates